Allgemeine Lieferbedingungen der Galvano Gestellbau Ocaktan GmbH
- Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die im Folgenden „Kunde" genannt werden.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder
Vertragswerke werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere
eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur
nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
1.4 Behördliche Genehmigungen für die Anlagen sind, soweit keine anderweitige besondere
Vereinbarung getroffen wurden - grundsätzlich vom Kunden einzuholen. - Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form,
Farbe, Menge und/ oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Vom Kunden vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit dies schriftlich vereinbart ist. Anderenfalls sind sie
nur als Annäherungswerte zu verstehen.
2.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung.
2.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird dann unverzüglich zurückerstattet.
2.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat
oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. - Eigentumsvorbehalt
3.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller
Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bis dahin gilt gemäß der Ziff. 3.2
bis 3. 7 folgendes:
3.2 Im Falle von Verbindung und Vermischung setzt sich unser Eigentum an dem neu
entstandenen Gegenstand im Verhältnis der gelieferten Ware zu demjenigen des neuen
Gegenstandes fort.
3.3 Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, die
Ware pfleglich zu behandeln.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer
Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel des Geschäftssitzes hat uns
der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte bei einer Pfändung nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für
den uns insoweit entstandenen Ausfall. Der Kunde darf die gelieferte Ware jedoch nicht selbst
verpfänden oder sicherungsübereignen. Der Kunde hat die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten und haftet für den
entstandenen Ausfall.
3.5 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3.2 und 3.3 vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
3.6 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und
weiterzuverarbeiten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
FakturaEndbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung mit allen Nebenrechten ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
- Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung
auch nach der Abtretung bis zum Widerruf ermächtigt. Die Ermächtigung erlischt
insbesondere dann, wenn der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug gerät, wenn er
zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn ein gerichtliches Insolvenz- oder ähnliches
Verfahren beantragt oder eröffnet wird. Nach Wegfall der Verfügungsberechtigung des
Kunden sind wir zur Sicherung unserer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware berechtigt,
insbesondere auch die am Lager des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten
in Eigenbesitz zu nehmen. Von Vorstehendem bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder
Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so
können wir einerseits verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt,
darüber hinaus sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig;
Bonifikationen gelten als verfallen.
3.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Ware
(FakturaEndbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das
Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, vermischt ist. Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. - Vergütung
4.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Rechnungen sind zahlbar innherhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Andere
Zahlungsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4.3 Zahlungen können von uns auch auf andere noch offene Forderungen angerechnet werden.
4.4 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. - Lieferzeit
5.1 Lieferfristen sind - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde -
unverbindlich. Wird die Art oder der Umfang der Bestellung nachträglich einvernehmlich
geändert, wird eine gegebenenfalls ursprünglich vereinbarte Lieferzeit außer Kraft gesetzt.
Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
zum Rücktritt vom Vertrag.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden - einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen - ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, behalten wir uns vor.
5.3 Bei höherer Gewalt bei uns oder bei einem unserer Liferanten, welche uns und unsere
Lieferanten an der rechtzeitigen, sachgemäßen Ausführung hindern, berechtigen uns nach
unserer Wahl, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zu beenden oder auszusetzen. Bei
Überschreitung von Lieferzeiten bleibt der Kunde zur Abnahme verpflichtet. - Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware zum Versandt gebracht
oder abgeholt wurde.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Besitzübergabe, die
spätestens nach Abschluss der Aufstellung oder der Montage eintritt oder, soweit
vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
6.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
6.3 Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarungen steht uns die Wahl des Versandwegs, der
Versandart sowie des Transportmittels und der Verpackungsart zu. Der Abschluss von
Transportversicherungen erfolgt - soweit nicht anders vereinbart - ausschließlich durch
den Kunden. - Rechte des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln (,,Gewährleistung")
7.1 Mängelrechte bestehen nicht wegen der Abnutzung von Teilen, die infolge ihrer stofflichen
Beschaffenheit und nach Art ihrer Verwendung zwangsläufig einer Abnutzung unterliegen.
Mängelrechte stehen nur dem Vertragspartner zu und sind nicht übertragbar.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Bestückung von Gestellen mit dafür
ungeigneten Materialien oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an unserer Produkte vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Muster oder
Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon
berechtigen nicht zu Beanstandungen.
7.2 Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung (sog. Nacherfüllung). Wir haben die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
nicht zu tragen, soweit sie sich erhöhen, weil die Ware nach der Ablieferung an einen anderen
Ort als die ursprüngliche Lieferadresse des Kunden verbracht wurde; dies gilt nicht, wenn die
Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
7.3 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner
Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht
zu.
7.4 Der Kunde hat uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab
Übergabe der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich
anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung der Ansprüche wegen Sach- und
Rechtsmängeln ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der
Mängelrüge. Erfolgt die Mängelrüge aufgrund besonderer Dringlichkeit mündlich oder
fernmündlich, so bedarf sie der schriftlichen Bestätigung. Den Kunden trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.5 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des
Mangels zu.
7.6 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die
Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7.7 Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns der
Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde (Ziffer 3 dieser Bestimmung).
7.8 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung oder das
Angebot als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung unsererseits -
stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7.9 Im Falle der Weiterveräußerung der Ware durch den Kunden bestehen Rückgriffsansprüche
des Kunden gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. - Haftungsbeschränkungen
8.1 Bei leicht fahrlässigen und nicht unwesentlichen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere
Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen und nicht unwesentlichen
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht
fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung und gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8.3 Bei Verwendung unserer Produkte sind die jeweils dafür vorgesehenen
Sicherheitsempfehlungen der Hersteller zu beachten. Diese werden - soweit vorhanden - auf
Wunsch ausgeliefert.
8.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab
Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. - Schlussbestimmungen
9.1 Das Vertragsverhältnis einschließlich der allgemeinen und besonderen
Geschäftsbedingungen wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) beurteilt, auch bei Fällen mit
Auslandsbezug, insbesondere bei Auslandsbestellungen bzw. Lieferungen ins Ausland.
9.2 Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für spätere Bestellungen und werden durch eine
solche Bestellung anerkannt.
9.3 Erfüllungsort ist der Sitz der Galvano Gestellbau Ocaktan GmbH.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Verträgen mit Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist der Sitz
der Galvano Gestellbau Ocaktan GmbH.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser
Allgemein Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise
unwirksame Regelung soll im Falle eines fehlenden dispositiven Gesetzesrechts durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe
kommt. Entsprechendes gilt für unvollständige Bestimmungen.