Allgemeine Lieferbedingungen der Galvano Gestellbau Ocaktan GmbH

  1. Allgemeines - Geltungsbereich

    1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
    mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
    öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die im Folgenden „Kunde" genannt werden.
    1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder
    Vertragswerke werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
    Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
    1.3 An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere
    eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur
    nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
    1.4 Behördliche Genehmigungen für die Anlagen sind, soweit keine anderweitige besondere
    Vereinbarung getroffen wurden - grundsätzlich vom Kunden einzuholen.

  2. Vertragsschluss

    2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form,
    Farbe, Menge und/ oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
    2.2 Vom Kunden vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
    Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit dies schriftlich vereinbart ist. Anderenfalls sind sie
    nur als Annäherungswerte zu verstehen.
    2.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung.
    2.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
    Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
    nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
    unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird dann unverzüglich zurückerstattet.
    2.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat
    oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.

  3. Eigentumsvorbehalt

    3.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller
    Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bis dahin gilt gemäß der Ziff. 3.2
    bis 3. 7 folgendes:
    3.2 Im Falle von Verbindung und Vermischung setzt sich unser Eigentum an dem neu
    entstandenen Gegenstand im Verhältnis der gelieferten Ware zu demjenigen des neuen
    Gegenstandes fort.
    3.3 Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, die
    Ware pfleglich zu behandeln.
    3.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer
    Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
    mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel des Geschäftssitzes hat uns
    der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte bei einer Pfändung nicht in der Lage ist,
    uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für
    den uns insoweit entstandenen Ausfall. Der Kunde darf die gelieferte Ware jedoch nicht selbst
    verpfänden oder sicherungsübereignen. Der Kunde hat die gerichtlichen und
    außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten und haftet für den
    entstandenen Ausfall.
    3.5 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
    Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3.2 und 3.3 vom Vertrag
    zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
    3.6 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und
    weiterzuverarbeiten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
    FakturaEndbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung mit allen Nebenrechten ab, die
    ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
    unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
    - Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung
    auch nach der Abtretung bis zum Widerruf ermächtigt. Die Ermächtigung erlischt
    insbesondere dann, wenn der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug gerät, wenn er
    zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn ein gerichtliches Insolvenz- oder ähnliches
    Verfahren beantragt oder eröffnet wird. Nach Wegfall der Verfügungsberechtigung des
    Kunden sind wir zur Sicherung unserer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware berechtigt,
    insbesondere auch die am Lager des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten
    in Eigenbesitz zu nehmen. Von Vorstehendem bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst
    einzuziehen, unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
    der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in
    Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder
    Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so
    können wir einerseits verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und
    deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
    dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt,
    darüber hinaus sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig;
    Bonifikationen gelten als verfallen.
    3.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns
    vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
    so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Ware
    (FakturaEndbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
    Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das
    Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit
    anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, vermischt ist. Wir verpflichten uns, die uns
    zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
    realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
    übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  4. Vergütung

    4.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der gültigen
    gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    4.2 Rechnungen sind zahlbar innherhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Andere
    Zahlungsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    4.3 Zahlungen können von uns auch auf andere noch offene Forderungen angerechnet werden.
    4.4 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur, wenn seine
    Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

  5. Lieferzeit

    5.1 Lieferfristen sind - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde -
    unverbindlich. Wird die Art oder der Umfang der Bestellung nachträglich einvernehmlich
    geändert, wird eine gegebenenfalls ursprünglich vereinbarte Lieferzeit außer Kraft gesetzt.
    Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
    zum Rücktritt vom Vertrag.
    5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
    Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden - einschließlich
    etwaiger Mehraufwendungen - ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
    das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, behalten wir uns vor.
    5.3 Bei höherer Gewalt bei uns oder bei einem unserer Liferanten, welche uns und unsere
    Lieferanten an der rechtzeitigen, sachgemäßen Ausführung hindern, berechtigen uns nach
    unserer Wahl, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zu beenden oder auszusetzen. Bei
    Überschreitung von Lieferzeiten bleibt der Kunde zur Abnahme verpflichtet.

  6. Gefahrenübergang

    6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
    auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
    a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware zum Versandt gebracht
    oder abgeholt wurde.
    b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Besitzübergabe, die
    spätestens nach Abschluss der Aufstellung oder der Montage eintritt oder, soweit
    vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
    6.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
    6.3 Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarungen steht uns die Wahl des Versandwegs, der
    Versandart sowie des Transportmittels und der Verpackungsart zu. Der Abschluss von
    Transportversicherungen erfolgt - soweit nicht anders vereinbart - ausschließlich durch
    den Kunden.

  7. Rechte des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln (,,Gewährleistung")

    7.1 Mängelrechte bestehen nicht wegen der Abnutzung von Teilen, die infolge ihrer stofflichen
    Beschaffenheit und nach Art ihrer Verwendung zwangsläufig einer Abnutzung unterliegen.
    Mängelrechte stehen nur dem Vertragspartner zu und sind nicht übertragbar.
    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
    Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
    Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
    nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Bestückung von Gestellen mit dafür
    ungeigneten Materialien oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach
    dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß
    Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an unserer Produkte vorgenommen, so bestehen
    für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Muster oder
    Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon
    berechtigen nicht zu Beanstandungen.
    7.2 Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung
    oder Ersatzlieferung (sog. Nacherfüllung). Wir haben die zum Zwecke der Nacherfüllung
    erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
    nicht zu tragen, soweit sie sich erhöhen, weil die Ware nach der Ablieferung an einen anderen
    Ort als die ursprüngliche Lieferadresse des Kunden verbracht wurde; dies gilt nicht, wenn die
    Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
    7.3 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner
    Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
    insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht
    zu.
    7.4 Der Kunde hat uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab
    Übergabe der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich
    anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung der Ansprüche wegen Sach- und
    Rechtsmängeln ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der
    Mängelrüge. Erfolgt die Mängelrüge aufgrund besonderer Dringlichkeit mündlich oder
    fernmündlich, so bedarf sie der schriftlichen Bestätigung. Den Kunden trifft die volle
    Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für
    den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    7.5 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
    den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des
    Mangels zu.
    7.6 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
    Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
    zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die
    Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
    7.7 Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns der
    Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde (Ziffer 3 dieser Bestimmung).
    7.8 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung oder das
    Angebot als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung unsererseits -
    stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
    7.9 Im Falle der Weiterveräußerung der Ware durch den Kunden bestehen Rückgriffsansprüche
    des Kunden gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die
    gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

  8. Haftungsbeschränkungen

    8.1 Bei leicht fahrlässigen und nicht unwesentlichen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere
    Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
    Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen und nicht unwesentlichen
    Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht
    fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
    8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
    Produkthaftung und gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
    oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
    8.3 Bei Verwendung unserer Produkte sind die jeweils dafür vorgesehenen
    Sicherheitsempfehlungen der Hersteller zu beachten. Diese werden - soweit vorhanden - auf
    Wunsch ausgeliefert.
    8.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab
    Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

  9. Schlussbestimmungen

    9.1 Das Vertragsverhältnis einschließlich der allgemeinen und besonderen
    Geschäftsbedingungen wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
    unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) beurteilt, auch bei Fällen mit
    Auslandsbezug, insbesondere bei Auslandsbestellungen bzw. Lieferungen ins Ausland.
    9.2 Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für spätere Bestellungen und werden durch eine
    solche Bestellung anerkannt.
    9.3 Erfüllungsort ist der Sitz der Galvano Gestellbau Ocaktan GmbH.
    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Verträgen mit Kaufleuten,
    juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist der Sitz
    der Galvano Gestellbau Ocaktan GmbH.
    9.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser
    Allgemein Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
    hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise
    unwirksame Regelung soll im Falle eines fehlenden dispositiven Gesetzesrechts durch eine
    Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe
    kommt. Entsprechendes gilt für unvollständige Bestimmungen.
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Email info@ocaktan.de
Adresse
Galvano Gestellbau Ocaktan GmbH Liebigstraße 26 A 42719 Solingen Germany
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